Der Revisionswerber (Trafikant) wurde einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5d Abs. 1 Z 1 iVm. § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG schuldig erkannt, weil die Angabe über die Anzahl der "Züge" auf der Packung der von ihm in Verkehr gebrachten elektronischen Zigarette unrichtig gewesen sei. Das VwG nahm eine fahrlässige Begehung des gegenständlichen Delikts an. In der gegenständlichen Konstellation wäre dazu allerdings - auch bei Anlegen eines strengen Prüfmaßstabes - ein konkretes Eingehen auf das Vorbringen des Revisionswerbers, dass ihm die Prüf- und Ermittlungsmethoden, die zur Feststellung der in der elektronischen Zigarette vorhandenen Anzahl der "Züge" erforderlich gewesen wären, nicht zugänglich gewesen seien und er eine konkrete Ermittlung der "Züge" nicht hätte bewerkstelligen können, geboten gewesen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 28. April 2026, Ra 2025/11/0044; siehe bereits VwGH 11.6.2025, Ra 2024/11/0043, Rn. 29).
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