Eine etwaige Unkenntnis von der Unrichtigkeit der Angabe über die Anzahl der "Züge" auf der Packung der vom Trafikanten in Verkehr gebrachten elektronischen Zigarette vermag nichts an der Verwirklichung des objektiven Tatbildes der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5d Abs. 1 Z 1 iVm. § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG zu ändern (siehe in diesem Zusammenhang auch EuGH 11.12.2025, Staatssecretaris Jeugd, Preventie en Sport gegen Diamond Flavours BV ua, C-665/24, Rz. 36 ff., betreffend eine gegen einen Vertreiber verhängte Geldbuße wegen der Abgabe von Nachfüllbehältern mit einer unrichtigen Angabe des Nikotingehalts auf deren Packung).
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