Insbesondere durch die Antragsfrist des § 10 Abs. 1 NÖ GVG 2007 sowie die Normierung einer bloß dreiwöchigen Anmeldefrist (§ 11 Abs. 3 NÖ GVG 2007) trifft das Gesetz insgesamt enge zeitliche Vorgaben, die es gewährleisten sollen, dass ein am Grundstückserwerb interessierter Landwirt zum Zeitpunkt der Abgabe der Interessentenerklärung ein rechtsverbindliches Anbot stellt, bei welchem davon ausgegangen werden kann, dass es den tatsächlichen ortsüblichen Verkehrswert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Wesentlichen abbildet. Es entspricht daher sowohl der Systematik als auch den Zielsetzungen des NÖ GVG 2007, wenn die Interessenteneigenschaft, deren Bestehen die Nichtbewilligung des mit einem Nicht-Landwirt abgeschlossenen Rechtsgeschäftes nach sich ziehen kann, anhand eines "alternativen Geschäftes", welches der Veräußerer bzw. Nutzungsüberlasser mit einem Landwirt abschließen könnte, beurteilt wird. Dafür kann aber nur der ortsübliche Verkehrswert im Zeitpunkt des Abschlusses des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes und nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung im Genehmigungsverfahren maßgeblich sein.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden