Genehmigungspflichtig ist ein bestimmtes Rechtsgeschäft. Nach dem System des NÖ GVG 2007 wird ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss dieses Rechtsgeschäftes und der Durchführung des Genehmigungsverfahrens vorausgesetzt. So schreibt § 10 Abs. 1 NÖ GVG 2007 vor, dass der Rechtserwerber innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss um grundverkehrsbehördliche Genehmigung ansuchen muss. Sollte entgegen den Vorgaben des § 26 NÖ GVG 2007 ein genehmigungspflichtiger Rechtserwerb bereits vor rechtskräftiger Genehmigung verbüchert worden sein, so hat die Behörde gemäß § 27 Abs. 1 NÖ GVG 2007 den Rechtserwerber aufzufordern, den Antrag auf Genehmigung binnen vier Wochen einzubringen. Die Bedeutung, die das NÖ GVG 2007 der engen zeitlichen Abfolge von Vertragsabschluss und Durchführung des Genehmigungsverfahrens beimisst, zeigt sich auch daran, dass die Nichteinhaltung der Antragsfrist des § 10 Abs. 1 NÖ GVG 2007 gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ GVG 2007 verwaltungsstrafbewehrt ist.
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