Wenn § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007 für die Erlangung der Interessenteneigenschaft die Bereitschaft zum Abschluss eines gleichartigen Rechtsgeschäftes vorschreibt, ist damit nicht die Höhe der Gegenleistung, sondern der Zweck und der Umfang des Rechtsgeschäftes angesprochen (Übertragung des Eigentumsrechtes oder Überlassung zur Nutzung, vgl. § 4 Abs. 1 NÖ GVG 2007).
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