In § 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007 wird nicht auf die Höhe der im zu genehmigenden Vertrag zwischen den Vertragsparteien bedungenen Gegenleistung abgestellt (vgl. VfGH 22.2.2013, B 1116/12). Auch wenn der vertraglich bedungene Preis niedriger ist als der ortsübliche Verkehrswert - oder, wie im Fall eines Schenkungsvertrages, keine Gegenleistung bedungen wurde -, hängt die Interessenteneigenschaft von der Bereitschaft zur Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes ab (zu einem Fall, in dem der vertraglich bedungene Preis den ortsüblichen Verkehrswert unterschritt, siehe VfSlg. 10.449/1985 betreffend das NÖ GVG 1973).
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