Der VfGH hat iZm dem Umfang der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Buchhaltung festgehalten, dass die GewO 1994 bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis jeweils ausdrücklich vorsieht. Demnach muss - so der VfGH - § 10 Abs. 3 AVG so verstanden werden, dass es für eine geschäftsmäßige Vertretungsbefugnis jeweils einer gesetzlich im Zusammenhang mit der Festlegung der jeweiligen Berufsbefugnisse getroffenen ausdrücklichen Regelung bedarf (VfSlg. 17.217/2004). Dieser Auffassung schließt sich der VwGH an. Mangels ausdrücklicher Regelung einer Befugnis zur Parteienvertretung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten, ist die Parteienvertretung in einem Verfahren über eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu Erwerbszwecken somit nicht vom Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes iSd § 94 Z 62 GewO 1994 umfasst.
Keine Ergebnisse gefunden