Die in einem Verfahren nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 allenfalls erlangten Auskünfte könnten in weiterer Folge unter Umständen als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen einer Besitzstörungsklage, verwendet werden. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass auch die Parteienvertretung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 vom Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes erfasst wäre. Die Regelungen über den Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes nach §§ 129, 130 GewO 1994 sehen - im Unterschied etwa zu Baumeistern (§ 99 Abs. 1 Z 6 GewO 1994), Immobilientreuhändern (§ 117 Abs. 5 GewO 1994), Ingenieurbüros (§ 134 Abs. 4 GewO 1994) oder Unternehmensberatern (§ 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994) - keinerlei Befugnisse zur Parteienvertretung vor.
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