Ra 2025/11/0065 Rn. 2 2 – VwGH Rechtssatz
Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor österreichischen Behörden befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 2014, § 10, Rz 5, mwN).
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