Dem VwG fehlt im Hinblick auf § 52 AVG der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu (Amts-)Sachverständigen grundsätzlich nicht (vgl. etwa VwGH 6.2.2023, Ra 2021/06/0209 bis 0216, Rn. 17, mwN).
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