Bei der Prognose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu deren Beurteilung nicht die - als Begleitmaßnahme der Entziehung vorgeschriebene (siehe § 24 Abs. 3 Z 2 FSG) - Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme durch den Revisionswerber abzuwarten gewesen wäre.
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