Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a S.GVG 2023 gelten als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes Grundstücke oder Teile davon, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder überwiegend einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. Nach den Gesetzesmaterialien ist darauf abzustellen, ob ein Grundstück auf eine für einen Land- oder Forstwirt signifikante Art wirtschaftlich genutzt wird, womit an die ständige Rechtsprechung des VfGH zum Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes angeknüpft wird (vgl. RV 26 BlgLT 16. GP 67 ff).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden