Bei § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG kommt es - anders als bei Z 1 dieser Bestimmung - nicht auf eine Irreführung im Sinne einer von den objektiven tatsächlichen Gegebenheiten abweichenden Darstellung von Fakten an. § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG zielt im Zusammenhang mit dem "Tatbestand der Suggestion eines sonstigen Nutzens für die Lebensführung" vielmehr auf eine Suggestion gewisser Gefühle, Empfindungen oder Eindrücke ab, deren Richtigkeit nicht im Tatsachenbereich überprüfbar sein muss.
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