Der suggerierte Nutzen für die Lebensführung, dessen Darstellung durch Elemente oder Merkmale von Packungen und Außenverpackungen gemäß § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG verpönt ist, kann auch darin liegen, dass eine bestimmte vom Durchschnittskonsumenten als vergnüglich und genussvoll betrachtete Freizeitgestaltung suggeriert wird, wodurch die Darstellung konsumstimulierend wirken soll.
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