In Anbetracht der Zielsetzung des § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG, den Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nicht attraktiver zu machen, kann der Auffassung, der Tatbestand des § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG sei nur dann erfüllt, wenn suggeriert werde, dass der Konsum des Produktes selbst einen unmittelbaren Nutzen für die Lebensführung habe, nicht gefolgt werden. So wurden in der Rechtsprechung des VwGH zu § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG bereits Elemente und Merkmale, die mit Reisen, Erholung und Exotik verbunden werden und damit konsumstimulierende Assoziationen hervorrufen, als solche angesehen, die das Produkt als für die Lebensführung nützlich im Sinne des § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG präsentieren (vgl. VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden