Im Hinblick auf den Telos des § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG, den Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nicht attraktiver zu machen, und unter Berücksichtigung des Wortlautes ("Nutzen") sind solche Elemente oder Merkmale auf Packungen und Außenverpackungen als verpönt zu qualifizieren, die einen wie auch immer gearteten positiven Einfluss auf die Lebensführung suggerieren, selbst wenn dieser nicht als gesund, vital, natürlich oder ökologisch wertvoll wahrgenommen wird. Der suggerierte Nutzen kann etwa auch darin bestehen, dass er für die Lebensführung als genussvoll bewertet wird (siehe VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067).
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