Der Tatbestand der Suggestion eines sonstigen Nutzens für die Lebensführung fungiert nach der Systematik des § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG schließlich als Auffangtatbestand. Vor dem Hintergrund der übrigen in § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG gesondert geregelten Tatbestände ist der Begriff der Lebensführung losgelöst von gesundheitlichen oder ökologischen Aspekten im Sinne der Art und Weise, das eigene Leben zu führen, zu verstehen. Dies wird auch durch andere Sprachfassungen des Art. 13 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2014/40/EU bestätigt (etwa englisch: "lifestyle", französisch: "mode de vie" oder italienisch: "stile di vita"; zur Maßgeblichkeit anderer Sprachfassungen zur Auslegung der Richtlinie siehe nur EuGH 15.5.2025, C-717/23, Rn. 37).
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