Bei der Frage, ob im Sinne des § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG ein Nutzen für die Lebensführung suggeriert wird, handelt es sich um eine Rechtsfrage, nicht hingegen um eine Sachverhaltsfrage bzw. eine Frage der Beweiswürdigung. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, wie die Merkmale oder Elemente von einem durchschnittlichen Konsumenten wahrgenommen werden können (vgl. VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058).
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