Zweifelsohne ist der Gesundheitsschutz zentrale Zielsetzung des § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG, wie auch des TNRSG insgesamt (vgl. etwa VwGH 28.1.2025, Ro 2023/11/0019; VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0111). Allerdings ist der Gesundheitsschutz nicht der einzige Zweck der Bestimmungen des TNRSG. Allgemeine Zielsetzung der Richtlinie 2014/40/EU, ist die Erleichterung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sowie die Sicherstellung eines hohen Gesundheits- und Verbraucherschutzniveaus (siehe EuGH 15.5.2025, C 717/23, Rn. 49, mit Hinweis auf die ErwGr 8 und 59 der Richtlinie). Aus dem ErwGr 24 der Richtlinie 2014/40/EU ergibt sich darüber hinaus, dass die Bestimmungen über irreführende Informationen das generelle Verbot irreführender Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern gemäß der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ergänzen sollen. Telos der Bestimmungen des TNRSG über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ist somit nicht ausschließlich der Gesundheitsschutz, sondern (neben dem Ziel der Harmonisierung des Binnenmarkts, siehe dazu ErwGr 23 der Richtlinie 2014/40/EU) auch der Verbraucherschutz.
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