Dass das Volumen von elektronischen Zigaretten - zum Schutz der Gesundheit - bestimmten Regelungen (§ 10b Abs. 7 Z 1 TNRSG) unterworfen ist, schließt keineswegs aus, dass das Gesetz auch Verpflichtungen betreffend Informationen über das Volumen bzw. das quantitativ mögliche Ausmaß des bestimmungsgemäßen Gebrauches gegenüber Verbrauchern trifft. Vielmehr zeigt das Bestehen solcher Regelungen, dass die betreffenden Eigenschaften elektronischer Zigaretten (d.h. deren Volumen bzw. die Anzahl der "Züge") in Anbetracht der Regelungszwecke des TNRSG von besonderer Bedeutung sind. Die Annahme des VwG, die Angabe der Anzahl der von einer elektronischen Zigarette konsumierbaren "Züge" könne (schon deshalb) keinen Verstoß gegen die Vorgaben des § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG darstellen, weil diese Angabe nicht die Eigenschaften, sondern den Inhalt der elektronischen Zigarette betreffe, ist daher nicht zutreffend.
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