Unter "Inhaltsstoff" ist nach § 1 Z 9 TNRSG Tabak, ein Zusatzstoff sowie jeder in einem endgültigen Tabakerzeugnis oder verwandten Erzeugnis vorhandene Stoff oder Bestandteil, einschließlich Papier, Filter, Druckerfarben, Kapseln und Kleber zu verstehen (siehe auch Art. 2 Z 18 der Richtlinie 2014/40/EU). Darunter sind sohin die Stoffe und Bestandteile des Erzeugnisses zu verstehen. Es ist nicht erkennbar, dass die Anzahl der aus einer elektronischen Zigarette konsumierbaren "Züge" einen Bestandteil oder Stoff in diesem Sinne darstellt. Vielmehr dürfte das VwG, wenn es die Anzahl der "Züge" dem "Inhalt" des Erzeugnisses zuordnet, dessen Volumen bzw. Füllmenge ansprechen. Damit ist aber zweifelsohne eine Eigenschaft des Erzeugnisses, nämlich das quantitative Ausmaß der Möglichkeit, es bestimmungsgemäß zu gebrauchen, angesprochen.
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