Bei Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems, das in der Regel eine zeitunmittelbare Erfassung ohne die Möglichkeit einer späteren Abänderung der Aufzeichnungen sicherstellt, kann einem Gegenbeweis, etwa in Form einer Zeugenaussage, nur dann entsprechendes Gewicht zukommen, wenn im konkreten Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben (vgl. auch dazu bereits VwGH 29.6.1992, 92/18/0097, mwN; siehe überdies VwGH 15.10.2015, Ra 2014/11/0065; VwGH 23.11.2017, Ra 2017/11/0243; VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066).
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