Aus der in § 11 Abs. 1 KA-AZG normierten Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen und dem damit verfolgten Gesetzeszweck folgt, dass sich der Dienstgeber in der Regel nicht als "beschwert" erachten kann, wenn die Behörden von der Richtigkeit der dem Arbeitsinspektor vorgewiesenen Aufzeichnungen ausgehen. Behauptet der Dienstgeber aber die Unrichtigkeit der gemäß § 11 Abs. 1 KA-AZG zu führenden Aufzeichnungen, so trifft ihn im Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht (siehe dazu VwGH 17.6.1993, 91/19/0329).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden