Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 1992, 92/18/0097, zu mit KA-AZG vergleichbaren Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) ausgesprochen, das Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems impliziert, dass damit, also mit den auf den Stempelkarten aufscheinenden, das Eintreffen im Betrieb einerseits und das Verlassen des Betriebes andererseits markierenden Zeitangaben, der Beginn und das Ende der Arbeitszeit festgehalten, somit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird. Sofern keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht, ist das Betätigen der Stechuhr die jeweils erste und letzte tägliche "Arbeitshandlung".
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