Bei der Abnahme des Schlüssels für das vom Revisionswerber gelenkte Fahrzeug handelt es sich zweifelsohne um eine Zwangsmaßnahme iSd § 38 Abs. 2 FSG. Für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche dem Revisionswerber den Führerschein abgenommen hatten, den begründeten Verdacht hegen durften, er werde dennoch - entgegen § 14 Abs. 1 Z 1 FSG - ein Kraftfahrzeug lenken (zur auch in diesem Zusammenhang gebotenen ex ante-Betrachtung vgl. VwGH 3.3.1989, 88/11/0036, zur Vorgängerbestimmung des § 38 FSG, § 102 Abs. 12 KFG 1967).
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