Ro 2025/11/0006 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Fall einer zulässigen Revision ist der VwGH nicht auf jene Rechtsfragen beschränkt, die zur Zulässigkeit vorgebracht wurden. Vielmehr kann der Gerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen, wenn die Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat (vgl. zu all dem VwGH 25.8.2022, Ra 2021/01/0416, Rn. 15, mwN).