Dass zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung iSd. § 7 Abs. 3 Z 4 FSG und der aus diesem Anlass auszusprechenden Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 FSG für den dort vorgesehenen fixen Mindestzeitraum eine gewisse Zeitspanne liegt, ist bei diesem Entziehungstatbestand geradezu systemimmanent. Denn zufolge § 26 Abs. 4 erster Satz FSG darf eine Entziehung gemäß § 26 Abs. 3 erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Wie der VwGH bereits zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung des § 73 Abs. 3 letzter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 162/1995 ausgesprochen hat (siehe etwa VwGH 1.10.1996, 96/11/0197; VwGH 25.8.1998, 97/11/0213; VwGH 1.7.1999, 99/11/0037), folgt aus dieser Regelung, dass der Gesetzgeber für die von der Bestimmung erfassten Fälle in Kauf genommen hat, dass die Entziehung der Lenkberechtigung in der Regel erst nach Verstreichen einer längeren Zeit nach der Tat ausgesprochen wird (siehe idZ. auch VfSlg. 16.855/2003 und darauf Bezug nehmend VwGH 17.1.2022, Ra 2019/11/0200, sowie VwGH 3.12.2018, Ra 2018/11/0232).
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