Bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls - das heißt alleine aufgrund der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG und damit unabhängig davon, ob der Revisionswerber bei Einleitung des Entziehungsverfahrens oder bei Erlassung der Entscheidung über die Entziehung als verkehrsunzuverlässig zu betrachten war - eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099, mwN, sowie ausführlich 13.6.2024, Ra 2023/11/0113, mwN).
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