Mangels Einleitung eines Vorverfahrens vor dem VwGH kommt ein Zuspruch von Aufwandersatz an eine mitbeteiligte Partei für deren Stellungnahme zur Zulässigkeit der Revision nicht in Betracht (vgl. § 51 iVm § 47 VwGG; vgl. etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0022), weshalb der darauf gerichtete Antrag der mitbeteiligten Partei abzuweisen ist.
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