Für die Ermittlung der Mindestentfernung nach § 10 Abs. 2 Z. 2 ApG 1907 maßgebend ist grundsätzlich - sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen - der kürzeste Fußweg, der durch Messung in der Mitte der betreffenden Verkehrsflächen zu bestimmen ist (vgl. E 9. August 2006, 2003/10/0222; E 18. Jänner 1999, 98/10/0348; E 16. Dezember 1996, 91/10/0140), und zwar jener Verkehrsflächen, deren Benützung die Verkehrsvorschriften für Fußgänger vorschreiben, nämlich Gehsteige oder Gehwege (§ 76 Abs. 1 StVO 1960) und - nach Maßgabe des § 76 Abs. 6 StVO 1960 - Schutzwege.
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