Der Bestimmung des § 15 Abs. 1 WMG kann nicht entnommen werden, dass die genannten Kürzungsstufen nur in getrennten behördlichen Bescheiden, die zeitlich erst nach einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung zu ergehen hätten, zur Anwendung gelangen dürften. Derartiges ist weder dem Wortlaut der Norm noch den Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 2/2018 (Blg 23/2017 LG-02972-2017/0001, 10) zu entnehmen. Gegen eine derartige Sichtweise sprechen auch die Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 39/2021 (ErlBlg 12/2021 LG-653785-2021-LAT, 4), lassen diese doch klar erkennen, dass der Gesetzgeber von der Anwendung der Kürzungsbestimmungen bei der Bemessung auch für in der Zukunft liegende Zeiträume ausgegangen ist. Eine derartige Sichtweise lag im Übrigen auch jenen sozialhilferechtlichen Vorgängerbestimmungen zugrunde, die eine Richtsatzunterschreitung bei mangelnder Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes vorsahen (vgl. dazu VwGH 1.7.1997, 95/08/0271). Auch der Zweck der Regelung, auf einen Einsatz der Arbeitskraft der arbeitsfähigen Hilfe suchenden oder empfangenden Person hinzuwirken, spricht gegen diese Ansicht, würde es - bei deren Zugrundelegung - doch zu einem behördlichen Zuspruch der ungekürzten Leistung für in der Zukunft liegende Zeiträume kommen, selbst wenn die Behörde - etwa aufgrund der Erklärung des Betreffenden, arbeitsunwillig zu sein (vgl. dazu VwGH 21.9.1999, 97/08/0556) - davon auszugehen hätte, dass die Verweigerung fortgesetzt wird. Derartiges vorgesehen zu haben kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
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