Die Beurteilung der Frage, ob ein Hilfesuchender gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, hat zeitraumbezogen zu erfolgen. Ist der vom Antrag erfasste Zeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung schon verstrichen, so hat eine abschließende, vollständige Feststellung und Beurteilung der maßgebenden Umstände zu erfolgen (vgl. VwGH 26.3.2007, 2005/10/0170, mit Verweis auf VwGH 1.7.1997, 95/08/0271; 26.2.1986, 85/11/0283). Das VwG hätte daher für den hier bereits vergangenen Zeitraum zu prüfen gehabt, ob für diesen Zeitraum "eine weitere oder fortgesetzte Verweigerung" im Sinne des § 15 Abs. 1 WMG vorliegt. Auf den Umstand, ob die Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht von einer derartigen Verweigerung (damals: für in der Zukunft liegende Zeiträume) ausgehen durfte, kam es insoweit nicht (mehr) an (vgl. zum im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht nur prognostisch, sondern abschließend beurteilbaren Verhalten des Hilfeempfängers VwGH 1.7.1997, 95/08/0271).
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