Jedenfalls seit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2024, mit der die Wortfolge "mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten" in § 70 Abs. 1 Z 3 UG nach die Aufzählung der in Betracht kommenden Studien verschoben wurde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass - wie die Materialien (RV 2504 BlgNR 27. GP 10) formulieren - "alle Studien, die zur Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium berechtigen, mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen müssen".
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