Die in § 16c Abs. 1 IntG genannten Personengruppen unterliegen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe der Pflicht zur Absolvierung der B1-Integrationsprüfung des ÖIF. Es trifft sie nicht lediglich eine Bemühungspflicht oder eine Teilnahmepflicht an allen angebotenen geförderten Deutschkursen des ÖIF.
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