Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 VwGG setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. VwGH 27.5.2014, Ro 2014/10/0031 bis 0033, mwN); der Antrag ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen (vgl. VwGH 1.6.2016, Ra 2016/11/0047).
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