Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment Limited, Rs C-254/19, (zum Anlassfall eines Projekts zum Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas) ausgesprochen, es obliege der zuständigen Behörde, zu beurteilen, ob eine Entscheidung, mit der die ursprünglich gesetzte Frist für die Durchführung eines Projekts - dessen ursprüngliche Genehmigung erloschen sei - verlängert werde, Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43 sein müsse, und gegebenenfalls zu beurteilen, ob diese sich auf das gesamte Projekt oder einen Teil davon erstrecken müsse, wobei insbesondere sowohl eine eventuell durchgeführte frühere Prüfung als auch die Entwicklung der relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten, aber auch die etwaige Änderung des Projekts oder das Vorliegen anderer Pläne oder Projekte zu berücksichtigen seien. Die Verträglichkeitsprüfung müsse durchgeführt werden, wenn sich auf der Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausschließen lasse, dass dieses Projekt die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtige. Eine frühere Prüfung des Projekts, die vor dem Erlass der ursprünglichen Genehmigung des Projekts durchgeführt worden sei, vermöge diese Gefahr nur auszuschließen, wenn sie vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalte, die geeignet seien, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten auszuräumen, sofern sich die relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten nicht fortentwickelt hätten, das Projekt nicht eventuell geändert worden sei und es keine anderen Pläne oder Projekte gebe. Ebenso sieht § 29 Abs. 2 StNSchG 2017 als zwei der Voraussetzungen, unter denen die in Abs. 1 leg. cit. genannten Fristen für das Erlöschen von Bewilligungen auf Antrag um jeweils fünf Jahre zu verlängern sind, vor, dass sich der für die Erteilung der Bewilligung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat (Z 3) und die Bewilligung nach der in Betracht kommenden Rechtslage weiterhin zulässig ist (Z 4).
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