Die "Verwendung des Vorhabens" im Sinne des § 51 Abs. 2 erster Satz K-NSG 2002 kann nicht darin bestehen, eine (hochwasserfreie) "Grundfläche" ("Projektfläche") für in ihrer konkreten Ausprägung völlig vage und ungewiss bleibende künftige Vorhaben auf dieser Grundfläche ("künftige Projekte") zu schaffen. Eine derartige Sichtweise läuft auf die Zulässigkeit einer "Vorabbewilligung" völlig vage und ungewiss bleibender "künftiger Projekte" hinaus, die dem K-NSG 2002 nicht entnommen werden kann. Letzteres ergibt sich nach Ansicht des VwGH schon daraus, dass die vom Gesetzgeber vorgesehene Interessenabwägung (hier: gemäß § 9 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 lit. b K-NSG 2002) dahin, ob das öffentliche Interesse unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung naturschutzrechtlich geschützter Güter vor störenden Eingriffen, nur unter Einbeziehung jener konkreten Vorhaben, denen die zu schaffende Grundfläche dienen soll, möglich ist.
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