Aus den gesetzlichen Regelungen des § 16 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 SLG ergibt sich nicht, dass die Nichtvorlage von Unterlagen zum Aufenthalt des Antragstellers einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen würde und bei Nichtbeibringung zu einer Zurückweisung des Antrages führen könnte. Vielmehr hat der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen, wobei die unterlassene Beibringung von Unterlagen zu seinem Hauptwohnsitz und tatsächlichen dauernden Aufenthalt, deren die Behörde bedarf und die sie sich (trotz amtswegiger Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG) nicht selbst beschaffen kann, im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden kann. Auch die Materialien zu § 16 SLG - die ein Vorgehen "nach den Bestimmungen des AVG" vorsehen, wenn im Rahmen der Antragstellung erforderliche Urkunden oder Unterlagen nicht beigebracht werden (vgl. RV BlgLT 88/20, 31. GP) - stehen dem nicht entgegen. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes darf nämlich nur gegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0071, mwN).
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