Mit der angefochtenen Entscheidung hat das VwG die schulpflichtige Tochter des Revisionswerbers gestützt auf § 5 Abs. 1 SchPflG iVm § 46 Abs. 2 WrSchG einer bestimmten Volksschule zugewiesen. Aus diesen Rechtsgrundlagen geht hervor, dass dem Revisionswerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf Mitbestimmung der damit vorgenommenen Schulzuweisung nicht zukommt.
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