Ra 2025/10/0041 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Weder dem durch die Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 neu gefassten vierten Satz des § 63 Abs. 7 UG noch den weiteren Bestimmungen des UG über die Zulassung zu Studien kann (auch nur im Ansatz) entnommen werden, im Fall einer im Grunde des § 68 Abs. 1 Z 8 UG erloschenen Zulassung zu einem Studium käme es für die neuerliche Zulassung zu diesem Studium lediglich auf den Wegfall der Gefährdung (iSd § 68 Abs. 1 Z 8 UG) an, sodass alle weiteren gesetzlich normierten Zulassungsvoraussetzungen (hier: jene nach § 71c Abs. 1 UG iVm der ZulassungsVO - Erfordernis eines Aufnahmetests) wegfielen.