Die Bestimmung des § 90 Abs. 2 UG ist vor dem Hintergrund der in den Materialien (RV 455 BlgNR 18. GP, 21f; RV 588 BlgNR 20. GP, 101) zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass damit - wie bereits in § 40 Abs. 10 AHStG normiert wurde - eine Antragstellung an einer (einzigen) Universität bzw. Pädagogischen Hochschule vorgesehen wird.
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