Vor dem Hintergrund des Anknüpfens des Gesetzgebers des UG an die Bestimmungen des UniStG, die ihrerseits die Regelung des AHStG im Hinblick auf ein Nostrifizierungsverfahren nur an einer einzigen Universität fortschreiben, ist davon auszugehen, dass § 90 Abs. 2 UG - der im ersten Satz ausdrücklich darauf verweist, dass der Antrag auf Nostrifizierung an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen ist, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist - ein weiteres Nostrifizierungsverfahren an einer anderen Universität ausschließt. Dass der Gesetzgeber im zweiten Satz des § 90 Abs. 2 UG nur Fälle der gleichzeitigen Antragstellung an einer anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und der Antragstellung an einer anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule nach der Zurückziehung eines Antrags hervorhebt, kann daran nichts ändern.
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