§ 17 Abs. 1 und 2 StSUG stellen unmissverständlich auf eine Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände in Ansehung des jeweiligen Bezugsberechtigten ab, sodass es einerseits auf eine Änderung des Vermögens des jeweiligen Bezugsberechtigten (unter Berücksichtigung des für diesen vorgesehenen Schonvermögens nach § 5 Abs. 5 Z 3 StSUG), andererseits auf dessen Bezug von Sozialunterstützung ankommt (siehe dazu das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergangene Erkenntnis VwGH 29.9.2022, Ra 2021/10/0170, mwN). Die Ansicht, es komme auf die Leistungen der Sozialunterstützung, die "die Bedarfsgemeinschaft" (insgesamt) bezogen habe, bzw. auf ein "Schonvermögen für die Bedarfsgemeinschaft" an, entspricht damit nicht dem Gesetz.
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