§ 5 Abs. 2 zweiter Satz StSUG ist nicht zu entnehmen, dass im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile von bestimmten Einkünften - etwa jenen, die in der in § 5 Abs. 3 StSUG genannten Verordnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien - ab dem Folgemonat nicht dem Vermögen zuwachsen würden. Derartiges ist auch § 5 Abs. 5 StSUG - der regelt, welches Vermögen weder angerechnet noch verwertet werden darf - nicht zu entnehmen. Soweit daher in den Materialien zum StSUG (RV 1113/1 BlgLT 18. GP) darauf verwiesen wird, dass "Einkünfte, die gemäß der Verordnung nach Abs. 3 nicht zum Einkommen zählen", auch "nicht dem Vermögen zuwachsen" können, so steht dies mit dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StSUG - der auch nicht etwa auf im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile des Einkommens, sondern auf im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte abstellt - nicht im Einklang. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist aber einer am eindeutigen Gesetzeswortlaut orientierten Interpretation gegenüber den damit in Widerspruch stehenden Materialien der Vorzug zu geben (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2023/10/0352; 4.4.2024, Ra 2023/01/0259; 10.6.2002, 2001/17/0206; 5.11.1999, 99/19/0171, 0172).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden