Nur dann, wenn (im Bereich der Landeslehrer) ausschließlich die Disziplinarkommission zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens berufen ist und der Bildungsdirektion nicht die Befugnis zur Erlassung einer Disziplinarverfügung eingeräumt wird, diese daher nicht Disziplinarbehörde ist, kommt es auf deren Kenntnisnahme von der Dienstpflichtverletzung für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht an (VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0119).
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