Der Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist im Sinn des § 72 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 wurde ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch den Bezirksschulrat angenommen, dem damals vom Landesgesetzgeber für Oberösterreich die Kompetenz zur Erlassung von Disziplinarverfügungen eingeräumt war (VwGH 4.4.2001, 98/09/0166). In ebendieser Weise ging der VwGH beim Beginn des Ablaufs der sechsmonatigen Verjährungsfrist von der Kenntnisnahme der Dienstpflichtverletzung durch den (damaligen) Stadtschulrat für Wien aus (VwGH 6.4.2005, 2002/09/0017). In jüngerer Vergangenheit wurde in diesem Sinn zur vergleichbaren Bestimmung des § 57 Abs. 1 Z 1 Kärntner Gemeindebedienstetengesetz sowie § 99 Abs. 1 Z 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 auf die Kenntnis des Bürgermeisters abgestellt, der im Bereich der ihm unterstellten Gemeindebediensteten zur Erlassung von Disziplinarverfügungen zuständig ist, auch wenn es tatsächlich zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens kam (VwGH 25.9.2019, Ro 2019/09/0006; VwGH 30.9.2010, 2009/09/0083; VwGH 29.11.2007, 2005/09/0172, zum Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetz 1971).
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