Der Gesetzgeber stellt beim Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist nach § 72 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" ab. Dabei hat der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt (VwGH 19.10.2005, 2004/09/0111). Eine solche Kompetenzaufteilung besteht im Disziplinarverfahren gegen einen Landesbeamten jedoch nicht, liegt die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 21 B-VG insoweit ausschließlich bei den Ländern. Dementsprechend werden die Disziplinarbehörden in § 91 LBG 1998 bereits als Amt der Landesregierung einerseits und Disziplinarkommission andererseits bestimmt bezeichnet.
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