Grundsätzlich haben die Disziplinarbehörden jenes Verfahrensrecht
anzuwenden, welches im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens in Geltung
steht. In diesem Sinne regeln die formellen Vorschriften den
internen behördlichen Verfahrenslauf, wie etwa welche Handlungen
welcher Behörde ein Verfahren einleiten und wie es weiterzuführen
ist, hingegen die materiellen Vorschriften deren unmittelbare
Rechtsfolgen für die Rechtsposition des Disziplinarbeschuldigten,
wie etwa auch die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen
(hier: in Ermangelung spezifischer Normen ist daher davon
auszugehen, dass die Frage der Einleitung des Disziplinarverfahrens
und der materiellen Voraussetzungen hierfür nach den Vorschriften
der Wr DO 1966 (LGBl Nr 37/1967), hingegen die Frage der formalen
Voraussetzungen der Fortführung eines Disziplinarverfahrens nach
Beendigung des gerichtlichen Strafverfahrens nach der neuen
Rechtslage nach der Wr DO 1994 in der Fassung der (am 17.11.1994
kundgemachten) Wiederverlautbarung, LGBl Nr 56/1994, zu beurteilen
ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden