Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet. Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 1 DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im Denkmalschutzgesetz nicht. Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse. Das Denkmalschutzgesetz bietet hingegen keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten (VwGH 25.2.2005, 2003/09/0110; 20.6.2011, 2011/09/0103).
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