Ra 2025/09/0035 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Beginn der Pflichtversicherung nach § 10 ASVG richtet sich in der Regel nach dem Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/08/0207). Auf den vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, 2000/08/0180, mwN sowie Julcher in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), SV-Kommentar § 10 Rz 1).